BGH-Urteil: Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden
Bei Abrechnungen der Heizkosten durch den Vermieter gilt das Leistungsprinzip. Demnach darf nur das in Rechnung gestellt werden, was wirklich verbraucht wurde. Die vom Vermieter beglichene Rechnung von Energieversorgern genügt nicht als Grundlage der Heizkostenabrechnung.
von Daniel Große am 01.02.2012
Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH vom 1. Februar 2012, Az. VIII ZR 156/11) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. „Die Abrechnung von Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter ist eine komplexe Angelegenheit. Das zeigt gerade wieder dieses Urteil. Private Vermieter sollten sich unbedingt professionelle Unterstützung einholen, um bei diesen jährlichen Abrechnungen auf der sicheren Seite zu sein“, rät Haus & Grund-Mietrechtsexperte Gerold Happ.
Der Fall: Ein Vermieter verlangt von seinem Mieter die Nachzahlung von Heizkosten für zwei Jahre. Den beiden Heizkostenabrechnungen wurden die geleisteten Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen zugrunde gelegt (Abflussprinzip). Der BGH entschied nun, dass diese Form der Abrechnung nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs könnten abgerechnet werden (Leistungsprinzip).