Im Regelfall ist für die Beseitigung von Schnee und Eis der Eigentümer verantwortlich, informiert der Deutsche Mieterbund. Oftmals beauftragt der Eigentümer oder die Verwaltung einen Hausmeister oder engagiert ein externes Unternehmen damit. Die dabei entstehenden Kosten werden über die Betriebskosten abgerechnet. Findet sich eine solche Klausel im Mietvertrag, müssen Mieter die Kosten für den Winterdienst zahlen.
Manche Vermieter legen die Pflicht zur Schneeräumung auch auf den Mieter um. Das ist allerdings nur zulässig, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Alternativ ist laut Immobilienverband Deutschland (IVD) eine entsprechende Regelung auch per Hausordnung möglich, sofern diese dem Mietvertrag beigelegt wurde oder in den Vertragstext eingeflossen ist. Vermieter, die die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsabschluss zugänglich machen oder sie einfach nur im Hausflur aufhängen, bleiben hingegen selbst in der Pflicht (OLG Frankfurt am Main, AZ 16 U 123/87).
Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer oder zum Beispiel immer die Erdgeschossmieter Schnee fegen und Eis räumen müssen, gibt es laut Mieterbund nicht. Wer als Mieter jedoch wirksam vertraglich verpflichtet ist, muss streuen und räumen – egal ob er arbeitet, krank ist oder Urlaub macht. Notfalls muss für eine Vertretung gesorgt werden. Zusätzlich bleibt aber die Eigentümer in der Verwantwortung. Er muss kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden und muss Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung stellen. Anders ist das möglicherweise bei vermieteten Einfamilienhäusern – hier gelten meist gesonderte Regelungen, die zu beachten sind.
Nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes müssen bei Schnee und Eis Eingangsbereich, Bürgersteig und Gehweg vor dem Haus geräumt und bestreut werden. Hier reicht ein Streifen von 1 bis 1,20 m aus, so dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Dabei gilt der Grundsatz, erst Maßnahmen gegen Glätte zu ergreifen und dann den Schnee zu beseitigen. Den Zeitrahmen geben dabei die Ortssatzungen der Gemeinden sowie die Straßen- und Wegegesetze vor. Die Winterpflichten beginnen im Regelfall morgens um 7.00 Uhr und enden abends um 20.00 Uhr. Je nach Bedarf muss auch mehrmals am Tag gestreut und gefegt werden.
Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm dann eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein.