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Frist für Abrechnung der Betriebskosten 2010 endet


Mit dem heutigen Silvestertag endet die Frist, in der Vermieter die Betriebskosten für das Jahr 2010 abrechnen müssen. Nach Ablauf dieser Frist können vom Mieter keine Nachforderungen mehr gestellt werden. Darauf weist Susan Staake, LVZ-Immo-Rechtsexpertin zum Jahreswechsel hin.

von Daniel Große am 31.12.2011

Laut § 556 Abs. 3 BGB sind die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abzurechnen. "Darauf hat der Mieter einen Anspruch", stellt Susan Staake, Rechtsanwältin in Leipzig, klar. "Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übergeben. Der Abrechnungszeitraum ist auch das Kalenderjahr. Für die Abrechnung der Betriebskosten 2010 läuft die Frist also zum 31.12.2011 ab", klärt sie weiter auf. Nach Ablauf dieser Frist könne der Vermieter keine Nachforderungen vom Mieter mehr geltend machen. Nur im Ausnahmefall, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, darf er die Abrechnung noch später erstellen. Das ist etwa der Fall, wenn Abrechnungen des Wasserversorgers etc. nicht fristgemäß eintreffen.

Erforderlich sei, so die Expertin, dass der Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung übermittelt bekommt. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nur, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. "Wenn keine besonderen Regelungen im Mietvertrag getroffen worden sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters", so Susan Staake. Inhaltliche Fehler der Abrechnung können Vermieter auch nach Ablauf der Jahresfrist noch korrigieren.

"Erstellt der Vermieter die Betriebskostenabrechnung hingegen nicht, so kann der Mieter sogar die geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern", klärt sie auf.

Susann Staake ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2008 ist sie Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Derzeit absolviert Rechtsanwältin Staake die Ausbildung zur Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Sie berät Verwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Eigentümer und Mieter in allen Fragen rund um das Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Rechtsanwältin Staake ist in der auf das Immobilienrecht spezialisierten Sozietät Sommerfeld van Suntum Frick Rechtsanwälte, Petersstraße 15, 04109 Leipzig tätig. Außerdem ist Rechtsanwältin Susann Staake als Lehrbeauftragte der Universität Leipzig tätig und führt regelmäßig Seminare für Verwaltungsbeiräte von Wohnungseigentümergemeinschaften durch.

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